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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter kurz RV genannt den Ab- schluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch den RV, längs- tens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Ange- botes, hieran gebunden.

Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-) mündlich oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtug der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen ein- steht, sofern er eine entsprechende geson- derte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner be- stimmten Form. Weicht der Inhalt der Reise- bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die An- nahme erklärt.

 

2. Bezahlung

Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kunden- geldsicherungsscheines gem. §651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reise- preises fällig. Die Restzahlung wird spätes- tens 14 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändi- gung der Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur ge- gen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs.3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,– EUR nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.

 

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschrei- bungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmen-den Angaben in der Reise- bestätigung. Der RV behält sich jedoch aus- drücklich vor, aus sachlich berechtigten, er- heblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich in- formiert wird.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

Der RV behält sich das Recht vor, den Reise- preis zu erhöhen, sofern der RV dies unter ge- nauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und er damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Ab- gabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Ände- rung der für die betreffende Reise geltende Wechselkurse Rechnung trägt.

Der RV wird ab dem zwanzigstem Tag vor sei- nem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührtenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teil- nahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm des RV zu ver- langen, sofern dieser zu einem solchen An- gebot tatsächlich in der Lage ist.

 

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbu- chungen, Ersatzpersonen 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfoh- len, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendung verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4 letzter Satz.

Der RV kann den Ersatzanspruch unter Be- rücksichtigung der nachstehenden Gliede- rung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglichen vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhält- nis zum Reisepreis pauschalieren:

5.1.1. Individuelle Pauschalreise

bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 % 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 % 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 40 %

ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 50 % am Reiseantrittstag 90 %

5.1.2. Gruppenreisen

bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 % 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 % 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 40 % ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 50 % am Reiseantrittstag 90 %

Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittkosten-/ Reisekrankenversiche- rung. Nähere Informationen hierzu und das Anmeldeformular finden Sie unter www. bluebiketours.de.

5.2. Andere Reisearten

Die in Ziffer. 5.1.1 und 5.1.2 nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktritts- folgen entsprechend den in diesen AGBs ent- wickelten Grundsätzen behandelt.

Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der inner- halb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hin- sichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbu- chung) kann der RV bei Einhaltung der nach- stehenden Fristen ein Umbuchungsentgeld pro reisenden erheben. Umbuchungswün- sche des Kunden die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, so fern ihre Durchführung überhaupt möglich ist nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchge- führt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs- wünschen, die nur geringfügige kosten ver- ursachen.

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Rei- sende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Recht und Pflichten aus dem Reisever- trag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den be- sonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vor- schriften oder behördliche Anordnungen ent- gegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.4. Der Reisende hat das Recht, dem RV nachzuweisen, dass dem RV tatsächlich keine oder geringere Kosten als die pauschal gel- tend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisen- de nur zum Ausgleich der tatsächlichen an- gefallenen Kosten verpflichtet.

5.5. Der RV behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die ihm gegenüber konkret zu beziffern und zu bele- gen ist.

5.6. Soweit von den in Ziffer 5.1 und 5.2 dieser AGB geregelten Pauschalen bei einzel- nen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseaus- schreibung und in der Reisebestätigung aus- drücklich gesondert angegeben.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den RV

Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmachung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Masse vertragswidrig verhält , dass die sofor- tige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilneh- merzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteil- nehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Vor- aussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzulei- ten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reise- preis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,

dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden davon zu unterrichten. c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:

Wenn die Durchführung der Reise nach Aus- schöpfung aller Möglichkeiten für den RV des- halb nicht zumutbar ist, weil das Buchungs- aufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durch- führung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfer- grenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund ab- gesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheb- lich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisen- de den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits er- brachte oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistung eine angemessene Entschädigung verlangen. Weithin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

8. Vermittlungen von Fremdleistungen

Werden Fremdleistungen, insbesondere Pau- schalreisen oder Einzelleistungen vom RV lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, der RV trete im eigenen Namen auf, so haftet der RV insoweit nur für die Ord- nungsgemäße Geschäftsbesorgung nicht jedoch für das Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreise- veranstalters regelt sich in diesem Fall nach dem Beförderungsbestimmungen bzw. allge- meinen Geschäfts- und/oder Reisebedin- gungen dieser Unternehmen, auf die der Rei- sende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

 

9. Gewährleistung 9.1. Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verlangen, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaf- fen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reiseprei- ses verlangen.

Minderung des Reisepreises ist in dem Ver- hältnis herabzusetzen, in welchen zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

9.3. Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheb- lich beeinträchtigt und leistet der RV inner- halb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweis- sicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV er- kennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe un- möglich ist oder vom RV verweigert wird wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4. Der Reisende

kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichter- füllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RV nicht vertreten hat.

 

10. Vereinbarung nach Geltung der EG- Verordnung Nr. 261/2004 Der Reisende vereinbart hiermit mit dem RV, daß er die ihm aus der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zustehende Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistun- gen bei Nichtbeförderung infolge Überbu- chung, Annullierung oder großer Verspä- tungen von Flügen in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d. h. das den Reisenden befördernde Luftfahrt-Unterneh- men, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschä- digungsanspruch nachweislich gegen diesen außergerichtlich nicht durchsetzen kann, be- hält er sich vor, diese Rechte auch gegen den RV geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Verpflich- tung des Reisenden zur Vorausklage besteht hierdurch nicht. Nach Wahl des Reisenden reicht für den Nachweis einer nicht erfolg- reichen Durchsetzung seines Anspruchs das Ablehnungsschreiben des befördernden Luft- fahrtunternehmens aus bzw. sonstige geeig- net erscheinende Unterlagen, (Telefonnotiz, Einlieferungsbeleg eines Einschreibens, etc.). Anrechnung bei Reisepreisminderung Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund des Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen Zusatz- protokolle oder Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt zu, diese Zah- lungen auf mögliche Gewährleistungsansprü- che gegen den RV gem Ziffer 9. dieser AGB an- rechnen zu lassen. Es wird vom RV gewähr- leistet, das dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust entsteht; dem Reisenden wird aus Gründen der Beweisbarkeit empfohlen, den Anspruch auf Reisepreisminderung vor- sorglich auch beim RV in der Frist des § 651g BGB geltend zu machen.

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden ent- stehenden Schaden allein wegen eines Ver- schuldens eines Leistungsträgers verantwort- lich ist.

11.2. Für alle gegen den RV gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die die nicht auf Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Sachschäden bis 4.100 EUR. Liegt der drei- fache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

11.3. Der RV haftet nicht für Leistungs- störungen im Zusammenhang mit Leistun- gen, die als Fremdleistung lediglich vermit- telt werden (z.B. Sportveranstaltung, Thea- terbesuch, Ausstellung) und die in der Reise- ausschreibung ausdrücklich als Fremdleis- tung gekennzeichnet werden, ein Schadens- ersatzanspruch gegen den RV ist insoweit ausgeschlossen.

11.4. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmun- gen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschrän- ken in der Regel die Haftung des Luftfracht- führers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern der RV in anderen Fällen Leistungsträ- ger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

11.5. Kommt dem RV bei Schiffsreisen

die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und des BinSchiffG.

 

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetre- tenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere ver- pflichtet, seine Beanstandung unverzüglich

der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzu- zeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

13. Ausschluss von Ansprüchen und Ver- jährung Anspruch wegen nicht vertragsgemäßer Er- bringung der Reise hat der Reisende gem. §651g BGB innerhalb eines Monats nach ver- traglich vorhergesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen des RV. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist ver- hindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend ge- macht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt an dem der RV die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvor- schriften Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsange- hörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderung zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zu- ständige Konsulat Auskunft.

Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Ertei- lung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Reisende den Reiseveranstalter mit der Besor- gung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisen- de ist für die Einhaltung aller für die Durch- führung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinforma- tion des RV bedingt sind.

 

15. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksam- keit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reise- veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkauf- leute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Sitz des RV maßgebend.

 

17. Veranstalter

 

 

Reiseagentur:
Adventure Tours j.d.o.o.

Trg Ante Starcevica 9

HR-10380 Sv. Ivan Zelina

Kroatien

 

Telefon: +385 95 19 85 86 7

E-Mail: contact@adventuretours-croatia.com

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